Rechtsprechung
BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 1216/22 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- IWW
§ 552a Satz 1 ZPO, § 249 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, §§ 826, 31 BGB
- Wolters Kluwer
Verwirklichung des Tatbestands einer deliktischen Schädigung (hier: Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Fahrzeug) ; Begründung des gesetzlichen Schuldverhältnisses mit Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten im Falle einer deliktischen ...
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Verwirklichung des Tatbestands einer deliktischen Schädigung (hier: Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Fahrzeug); Begründung des gesetzlichen Schuldverhältnisses mit Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten im Falle einer deliktischen ...
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Verfahrensgang
- LG Ravensburg, 18.05.2021 - 6 O 237/20
- OLG Stuttgart, 21.07.2022 - 19 U 89/21
- BGH, 24.04.2023 - VIa ZR 1216/22
- BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 1216/22
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat …
Auszug aus BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 1216/22
Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union angenommen, dass die den Käufer infolge des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung treffende Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, letztlich beim Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs zu einem Schaden führen kann (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 84).Er hat aber zugleich den Schadenseintritt mit der gescheiterten Vertrauensinvestition in die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung bei Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug verknüpft (EuGH, Urteil vom 21. März 2023, aaO, Rn. 72 und 91).
- BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21
"Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche …
Auszug aus BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 1216/22
Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der eingebauten Umschaltlogik gilt auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Unionsrechts nichts anderes (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 30, 32, 40 bis 42 und 45, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; vgl. auch OGH…, Urteil vom 25. April 2023 - 10 Ob 2/23a, BeckRS 2023, 9749 Rn. 23).Darauf, dass sich aus § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV überdies die vom Kläger beantragte Rechtsfolge nicht ergäbe (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO Rn. 19 bis 27), kommt es nicht an.
- BGH, 06.07.2021 - VI ZR 40/20
Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts" bei Kauf eines VW-Diesels mit …
Auszug aus BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 1216/22
Eine etwaige Aufwertung des Fahrzeugs durch ein Software-Update als nachträgliche Maßnahme der Beklagten hätte weder nach §§ 826, 31 BGB noch nach § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf die Schadensentstehung Einfluss nehmen können, sondern wäre unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 24). - BGH, 31.05.2022 - VI ZR 804/20
A) Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen …
Auszug aus BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 1216/22
Denn im Falle einer deliktischen Schädigung wird das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten begründet; der haftungsbegründende Tatbestand setzt die Zufügung eines Schadens zwingend voraus (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 - VI ZR 804/20, NJW-RR 2022, 1071 Rn. 15). - BGH, 14.12.2021 - VI ZR 676/20
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den …
Auszug aus BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 1216/22
Deshalb ist das Inverkehrbringen eines mit einer Umschaltlogik versehenen Fahrzeugs nur dann haftungsbegründend (mit-)kausal (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 676/20, NJW-RR 2022, 526 Rn. 20), wenn der Vertragsschluss über das Fahrzeug aus Sicht des Klägers ein (auch zu diesen Bedingungen) ungewollter ist.
- OLG Brandenburg, 18.10.2023 - 4 U 51/22 Hinzu kommt - was der Senat in seinem Hinweisbeschluss offengelassen hatte, nunmehr jedoch durch überzeugende höchstrichterliche Entscheidung (BGH, Beschluss vom 03.07.2023 - VIa ZR 1216/22 -, Rn. 5, juris) geklärt ist - Folgendes:.